1. Der Beschuldigte beantragt im Hauptantrag die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, womit das vorinstanzliche Urteil ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte macht hinsichtlich sämtlicher vorinstanzlicher Schuldsprüche einzig geltend, die Verurteilung sei nicht zu Recht erfolgt, weil sie sich massgeblich auf unverwertbare Aktenstücke stütze. Bereits ab der Einvernahme vom 3. März 2020 hätte eine notwendige amtliche Verteidigung angeordnet werden müssen und sämtliche Akten ab UA act. 105 seien daher unverwertbar (Berufungsbegründung S. 2 f.).