3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2022 beantragte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er mit einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen à Fr. 100.00 zu bestrafen, auf den Widerruf der Urteile der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2020 sei zu verzichten, er sei zu verpflichten dem Privatkläger einen Parteikostenersatz von Fr. 1'699.10 [anstatt Fr. 3'398.15] zu bezahlen und die Zivilforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.