4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 69 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet: