2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 4 Jahre festgesetzt. 2.3. (…) 2.4. Die Untersuchungshaft von einem Tag (3. März 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.