197 Abs. 4 Satz 2 StGB, - des Überlassens von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, - des mehrfachen Konsums und Besitzes zum Eigenkonsum von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.