1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise als Versuch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Überlassens von Pornografie an eine Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Beschaffens von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, - des Überlassens von harter Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) gemäss Art.