4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 auszurichten. - 13 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'464.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.