2.2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. Juli 2020 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.