3.2. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rouven Brigger, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung am 13. Oktober 2022 gestützt auf seine Kostennote, berichtigt um den bei amtlichen Verteidigungen anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00, mit gerundet Fr. 1'050.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).