2.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von - 11 - 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Weiter kommt mit der Vorinstanz eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage.