Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5).