gesellschaftlichen Anlass nach Brauchtum seines Heimatlandes, zeugt zudem von einer hohen Gewaltbereitschaft und damit von einer erhöhten Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit. Nach dem Gesagten ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung auszugehen, welches das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Ein persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 2.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Rumänien berufen kann, steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen.