schuldigten, wonach er weiterhin jegliche Schuld am Angriff vom 11. Oktober 2020 und an der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. Mai 2020 von sich weist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 8 und14). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Es ist zu befürchten, dass der innert kürzester Zeit bereits mehrfach strafrechtlich auffällige Beschuldigte wieder straffällig werden wird. Gerade das vorliegende Tatmotiv, namentlich das Fernbleiben des Opfers bei einem - 10 -