Den Angriff, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, hat er sodann am 11. Oktober 2020 begangen. Aufgrund der Häufigkeit der Straffälligkeit innert kürzester Zeit und der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter bestehen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Dass die Vorinstanz vorliegend die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und auf den Vollzug der Widerrufsstrafe verzichtet hat, kann an den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung nichts ändern, zumal es dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt ist, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen oder die Widerrufsstrafe zu vollziehen. Negativ ins Gewicht fallen ausserdem die Aussagen des Be-