Der Ehefrau des Beschuldigten steht es – gerade auch mit Blick auf die ehelichen Probleme und Scheidungsabsichten – aber auch frei, mit den Töchtern zusammen in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten. Die Familie hat auch in der Vergangenheit immer wieder getrennt voneinander gelebt, als der Beschuldigte in verschiedenen Ländern, wie Russland und Tschechien, gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin beschränkten Dauer der Landesverweisung besteht selbst beim (freiwilligen) Verbleib der Familie in der Schweiz keine unzumutbare Härte.