fremdbetreut (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Die Eltern haben sie in dieser Zeit lediglich an gelegentlichen Besuchen gesehen (UA act. 16). Allgemein scheint die Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern nicht besonders stark ausgeprägt, haben diese doch in der besonders prägenden Phase ihrer Kindheit schon über längere Zeit vom Beschuldigten und teilweise auch von ihrer Mutter getrennt gelebt. Die jüngste Tochter lebt auch derzeit getrennt von ihren Eltern und ihren Geschwistern in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).