Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 sowie 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das gilt auch für die beiden Töchter des Beschuldigten. So ist deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch kürzer als die ihrer Eltern, zumal sie nicht mit diesen, sondern erst ein Jahr später in die Schweiz eingereist sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4).