Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet auf Wunsch des Beschuldigten derzeit nicht und kümmert sich um den Haushalt und die Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Seine Ehefrau, die wenige Monate nach dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist ist, ist derzeit in keinem Vereinen aktiv oder hierzulande sonst besonders engagiert und verfügt nur über wenig Deutschkenntnisse (VA act. 40; MIKA-Akten act. 28; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 8). Ferner bestehen keine Hinweise auf eine eigentliche Integration oder grosse Verbundenheit der Ehefrau mit der Schweiz, was bei einer derart kurzen Aufenthaltsdauer von nur gut drei Jahren auch nicht weiter erstaunlich ist.