Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer intakten Kernfamilie ausgegangen werden kann, würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die beiden in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder des Beschuldigten betreffen. Es ist ihnen jedoch aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres zumutbar, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten andernorts zu pflegen. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschuldigten verfügen über die Staatsangehörigkeit von Moldawien und Rumänien. Die Familiensprache ist Moldawisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).