2.4.3. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau, F., und zwei gemeinsamen minderjährigen Töchtern im Alter von sechs und sieben Jahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die jüngste Tochter des Beschuldigten im Alter von vier Jahren lebt bei seiner Schwester in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Ehefrau und die minderjährigen Töchter, die wie der Beschuldigte über die moldawische und rumänische Staatsangehörigkeit verfügen, sind in der Schweiz aufenthaltsberechtigt (Aufenthaltsbewilligung B) (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).