2.4.2. Ferner sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in seinem Heimatland erwarten würden. Der Beschuldigte verfügt über die Staatsangehörigkeit von Rumänien und Moldawien, gibt aber selbst an, im Falle einer Ausweisung in sein Heimatland Moldawien zurückzukehren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte hat die Schule und seine Ausbildung in Moldawien absolviert und spricht auch Moldawisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Durch seine Kindheit und Jugendjahre in Moldawien ist der Beschuldigte bestens mit der dortigen Kultur und den Gegebenheiten vertraut.