Dem Beschuldigten ist folglich grundsätzlich zugute zu halten, dass er seine wirtschaftliche Selbstständigkeit während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz bewahrt und sich durch die Gründung seiner GmbH am Wirtschaftsleben in der Schweiz beteiligt hat. Allerdings erscheinen die vom Beschuldigten gemachten Angaben in Bezug auf seine GmbH teilweise zweifelhaft: So sind die Angaben zur Anzahl Mitarbeiter und deren Löhne, die eine jährliche Lohnsumme von über Fr. 400'000.00 zur Folge hätten, gerade vor dem Hintergrund der von der GmbH bisher gestellten jährlichen Rechnungen in der Höhe von bloss Fr. 60'000.00 bis Fr. 100'000.00 höchst unglaubhaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).