Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gewohnheiten nicht mit der Schweiz, sondern vielmehr mit seinem Heimatland verbunden ist. So lag auch der Anlass für die Feier am Tatabend im Autokauf des Mittäters C., was gemäss einem Brauch im Heimatland verlangen würde, dass man seine Freunde zum Trinken einlade (UA act. 100).