Auf die Frage nach engen Bezugspersonen oder Freunden gibt er zu Protokoll, er treffe seine Kollegen jeweils am Sonntag an Autowaschanlagen (UA act. 21). Ein guter Freund von ihm stamme ebenfalls aus Moldawien und lebe mit seiner Familie in der Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Bereits aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse ist anzunehmen, dass auch seine übrigen Freunde und Bezugspersonen mehrheitlich ebenfalls aus dem Ausland stammen und er sich mit ihnen in einer seiner Muttersprachen unterhalten kann. Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gewohnheiten nicht mit der Schweiz, sondern vielmehr mit seinem Heimatland verbunden ist.