So ist der Beschuldigte weder in einem Verein noch in einer kulturellen Institution aktiv und auch sonst ist kein besonderes soziales Engagement erkennbar (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine Freizeit mit vorwiegend ebenfalls aus dem Ausland stammenden Personen verbringt, was sich insbesondere aus seinen Schilderungen zu den am Tatabend anwesenden Personen an der Feier auf dem Grillplatz in R. und später in der Nacht im Aufenthaltsraum des Hauses an der B. in S. ergibt (VA act. 100). Auf die Frage nach engen Bezugspersonen oder Freunden gibt er zu Protokoll, er treffe seine Kollegen jeweils am Sonntag an Autowaschanlagen (UA act.