Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als wenig ausgeprägt. Zunächst verfügt der Beschuldigte über wenig Deutschkenntnisse, weshalb er für die Einvernahmen, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren stets auf einen Dolmetscher angewiesen war (Untersuchungsakten [UA] act. 14 und 97; vorinstanzliche Akten [VA] act. 30 und 39; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Entsprechend ungenügende Sprachkenntnisse erlauben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rückschlüsse auf die Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.2).