2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass ein persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).