1. Der Beschuldigte hat seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge später auf die Frage der Landesverweisung beschränkt, was zulässig ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Hinsichtlich der übrigen, nicht angefochtenen Punkte (Schuldspruch, Strafzumessung usw.) findet keine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-