Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.243 (ST.2021.216; StA.2021.741) Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Züst Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Rumänien und Moldawien, […] verteidigt durch Fürsprecher Peter Stein, […] Gegenstand Angriff -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 24. November 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Angriffs. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen. Der mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 14. Juli 2020 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen, stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 2. Mit Urteil vom 14. Februar 2022 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten des Angriffs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 3 Jahre. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 14. Juli 2020 gewährten bedingten Strafvollzugs wurde verzichtet und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Weiter wurde der Be- schuldigte für eine Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 3. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Angriffs freizusprechen, von der Landesverweisung sei abzusehen und die Verfahrenskosten seien ihm nicht aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beschränkte der Beschuldigte die Berufung ausschliesslich auf den Antrag, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte hat seine mit Berufungserklärung gestellten Anträge später auf die Frage der Landesverweisung beschränkt, was zulässig ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Hinsichtlich der übrigen, nicht ange- fochtenen Punkte (Schuldspruch, Strafzumessung usw.) findet keine Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten und begründet dies damit, dass ein per- sönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Der Beschuldigte, der über die rumänische und moldawische Staatsbürger- schaft verfügt, wurde wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB verurteilt. Er hat mit dem Angriff eine Katalogtat begangen und ist somit unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; obligatorische Landesverweisung). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessen- abwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 2.4. 2.4.1. Der heute 33-jährige Beschuldigte wurde in Moldawien geboren und ist moldawischer und rumänischer Staatsangehöriger (MIKA-Akten act. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Er ist am 20. August 2019 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist. Der Beschuldigte verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten act. 12; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern, die ebenfalls über die moldawische und rumänische Staatsangehörigkeit verfügen, in Q. (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Sein Aufenthalt in der Schweiz beschränkt sich folglich auf knapp dreieinhalb Jahre. Die obligatorische Schulzeit sowie -4- seine Berufsausbildung hat der Beschuldigte in Moldawien absolviert, womit er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase im Ausland verbracht hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz erweist sich als wenig ausgeprägt. Zunächst verfügt der Beschuldigte über wenig Deutschkenntnisse, weshalb er für die Einvernahmen, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren stets auf einen Dolmetscher angewiesen war (Untersuchungsakten [UA] act. 14 und 97; vorinstanzliche Akten [VA] act. 30 und 39; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Entsprechend ungenügende Sprach- kenntnisse erlauben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Rück- schlüsse auf die Integration (Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.2). Hinweise auf eine gelungene Integration in die Schweizer Gesellschaft liegen des Weiteren keine vor. So ist der Beschuldigte weder in einem Verein noch in einer kulturellen Institution aktiv und auch sonst ist kein besonderes soziales Engagement erkennbar (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass er seine Freizeit mit vorwiegend ebenfalls aus dem Ausland stammenden Personen verbringt, was sich insbesondere aus seinen Schilderungen zu den am Tatabend anwesenden Personen an der Feier auf dem Grillplatz in R. und später in der Nacht im Aufenthaltsraum des Hauses an der B. in S. ergibt (VA act. 100). Auf die Frage nach engen Bezugspersonen oder Freunden gibt er zu Protokoll, er treffe seine Kollegen jeweils am Sonntag an Autowaschanlagen (UA act. 21). Ein guter Freund von ihm stamme ebenfalls aus Moldawien und lebe mit seiner Familie in der Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.). Bereits aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse ist anzunehmen, dass auch seine übrigen Freunde und Bezugspersonen mehrheitlich ebenfalls aus dem Ausland stammen und er sich mit ihnen in einer seiner Muttersprachen unterhalten kann. Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Gewohnheiten nicht mit der Schweiz, sondern vielmehr mit seinem Heimatland verbunden ist. So lag auch der Anlass für die Feier am Tatabend im Autokauf des Mittäters C., was gemäss einem Brauch im Heimatland verlangen würde, dass man seine Freunde zum Trinken einlade (UA act. 100). Zur beruflichen Integration des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er zwischen dem 21. August 2019 und dem 21. November 2019 befristet als Allrounder auf Abruf im Stundenlohn und ab dem 1. Dezember 2019 als Allrounder mit einer unbefristeten Festanstellung bei der D. GmbH angestellt war. Anschliessend arbeitete er als Bauarbeiter für ein Temporärbüro, wobei er in der Folge wieder über eine Festanstellung als Trockenbauer verfügte (MIKA-Akten act. 4 f. und 10 f.; UA act. 17 f.; VA act. 39). Im Juni 2022 gründete er die E. GmbH, wobei er sich das erforderliche Kapital für die Gründung bei seiner in der Türkei lebenden -5- Schwester ausgeliehen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Aktuell zahlt er sich selbst einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'460.30 aus (Beilage 4 der eingereichten Unterlagen). Zudem gibt er an, acht Personen zu einem monatlichen Lohn von Fr. 4'200 bis Fr. 4'400.00 zu beschäftigen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 14). Dem Beschuldigten ist folglich grundsätzlich zugute zu halten, dass er seine wirtschaftliche Selbstständigkeit während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz bewahrt und sich durch die Gründung seiner GmbH am Wirtschaftsleben in der Schweiz beteiligt hat. Allerdings erscheinen die vom Beschuldigten gemachten Angaben in Bezug auf seine GmbH teilweise zweifelhaft: So sind die Angaben zur Anzahl Mitarbeiter und deren Löhne, die eine jährliche Lohnsumme von über Fr. 400'000.00 zur Folge hätten, gerade vor dem Hintergrund der von der GmbH bisher gestellten jährlichen Rechnungen in der Höhe von bloss Fr. 60'000.00 bis Fr. 100'000.00 höchst unglaubhaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zudem gibt er selbst an, er habe im vergangenen Jahr keinen Gewinn gemacht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Aufgrund eines angeblich möglichen Grossauftrags rechne er aber nun mit der Ausweitung seiner Mitarbeiteranzahl auf 50 Personen (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5). Entsprechende Zukunftsvisionen erscheinen als übertrieben und beschönigend. Die Gründung seiner GmbH reicht daher auch mit Blick auf die vom Beschuldigten angehäuften und immer noch bestehenden Schulden von zumindest Fr. 17'000.00 und seiner verschiedenen Betreibungen gerade nicht zur Annahme einer gelungenen beruflichen und wirtschaftlichen Integration aus (VA act. 41; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7; Beilage 5 der eingereichten Unterlagen). Weiter liegen auch aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten erhebliche Integrationsdefizite vor. Während seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist der Beschuldigte bereits mehrfach straffällig geworden (vgl. dazu unten E. 2.4.4). Dies zeugt davon, dass der Beschuldigte entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung und das Wertesystem zu halten. 2.4.2. Ferner sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in seinem Heimatland erwarten würden. Der Beschuldigte verfügt über die Staatsangehörigkeit von Rumänien und Moldawien, gibt aber selbst an, im Falle einer Ausweisung in sein Heimatland Moldawien zurückzukehren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Der Beschuldigte hat die Schule und seine Ausbildung in Moldawien absolviert und spricht auch Moldawisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Durch seine Kindheit und Jugendjahre in Moldawien ist der Beschuldigte bestens mit der dortigen Kultur und den Gegebenheiten vertraut. Weiter wohnen auch die Eltern des Beschuldigten, zu denen er eine sehr gute Beziehung pflegt, in Moldawien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Umstand, -6- dass der Beschuldigte Moldawien im Alter von 18 Jahren verlassen hat, um in Russland und später in Tschechien einer Arbeit nachzugehen, spricht zudem nicht gegen eine mögliche Reintegration (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3). Der Beschuldigte unterhält weiterhin eine sehr enge Verbindung zu seinem Heimatland, zumal er sich derzeit zwei Mal im Jahr für jeweils rund zwei Wochen dort aufhält (UA act. 16; VA act. 39). Dem Beschuldigten steht es aber letztlich ohnehin frei, ob er sich tatsächlich in Moldawien oder in einem anderen Land niederlassen will. Die Reintegration in seinem Heimatland Moldawien erscheint unter den gegebenen Um- ständen bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 2.4.3. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau, F., und zwei gemeinsamen minderjährigen Töchtern im Alter von sechs und sieben Jahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Die jüngste Tochter des Beschuldigten im Alter von vier Jahren lebt bei seiner Schwester in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Die Ehefrau und die minderjährigen Töchter, die wie der Beschuldigte über die moldawische und rumänische Staatsangehörigkeit verfügen, sind in der Schweiz aufent- haltsberechtigt (Aufenthaltsbewilligung B) (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist grundsätzlich die Beziehung zur Ehefrau und zu den zwei in der Schweiz lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder relevant. Nicht von entscheidender Bedeutung sind in diesem Zusammenhang hingegen die Beziehungen zu den ebenfalls in der Schweiz lebenden Geschwistern des Beschuldigten, zumal er nicht vorbringt, inwiefern diese Beziehungen eine besondere Intensität aufweisen. Weiter wäre die ohnehin von ihren Eltern getrennt lebende jüngste Tochter des Beschuldigten, G., nicht weiter von einer Landesverweisung betroffen, da sie den Beschuldigten ohnehin nur an gelegentlichen Besuchen alle zwei Monate sieht und diese Besuche auch in Moldawien oder einem Drittland stattfinden könnten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Allerdings bestehen auch in Bezug auf die eheliche Gemeinschaft des Beschuldigten mit F. gewisse Zweifel. Während die Beziehung gemäss dem Beschuldigten derzeit problemlos verläuft, ist es in der Vergangenheit mehrfach zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Gemäss dem Polizeibericht zum Vorfall vom 2. September 2021 habe der Beschuldigte ihr eine aussereheliche Beziehung vorgeworfen, weshalb es zu einem lauten Streit gekommen sei. Weiter wurde im Polizeibericht vermerkt, der Personenwagen des Beschuldigten sei mit seinen persönlichen Gegenständen gepackt gewesen, wobei er angegeben habe, nach Belgien auswandern und dort -7- eine Arbeit suchen zu wollen (MIKA-Akten act. 30). Er sei dann auf Bitte seiner Ehefrau wieder zurückgekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Im Oktober 2022 ist es gemäss dem Beschuldigten erneut zu einem Vorfall gekommen, der den Beizug der Polizei erfordert habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Seine Frau habe ihn damals ausgesperrt, beschimpft und angegriffen, weshalb er die Polizei gerufen habe. In der Folge sei er für mehrere Wochen ausgezogen und eine Scheidung sei ebenfalls Thema gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer intakten Kernfamilie ausgegangen werden kann, würde eine Landesverweisung die Ehefrau und die beiden in der Schweiz lebenden minderjährigen Kinder des Beschuldigten betreffen. Es ist ihnen jedoch aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres zumutbar, ihr Familienleben mit dem Be- schuldigten andernorts zu pflegen. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschuldigten verfügen über die Staatsangehörigkeit von Moldawien und Rumänien. Die Familiensprache ist Moldawisch (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Den Grossteil der gemeinsamen Ehejahre haben der Beschuldigte und seine Ehefrau, die am 22. April 2015 geheiratet haben, auch nicht in der Schweiz, sondern teilweise getrennt voneinander im Ausland verbracht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Der Integrationsgrad der Familie in der Schweiz ist allgemein als gering zu bezeichnen. Die Ehefrau des Beschuldigten arbeitet auf Wunsch des Beschuldigten derzeit nicht und kümmert sich um den Haushalt und die Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Seine Ehefrau, die wenige Monate nach dem Beschuldigten in die Schweiz eingereist ist, ist derzeit in keinem Vereinen aktiv oder hierzulande sonst besonders engagiert und verfügt nur über wenig Deutschkenntnisse (VA act. 40; MIKA-Akten act. 28; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 und 8). Ferner bestehen keine Hinweise auf eine eigentliche Integration oder grosse Verbundenheit der Ehefrau mit der Schweiz, was bei einer derart kurzen Aufenthaltsdauer von nur gut drei Jahren auch nicht weiter erstaun- lich ist. Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im an- passungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 sowie 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das gilt auch für die beiden Töchter des Beschuldigten. So ist deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch kürzer als die ihrer Eltern, zumal sie nicht mit diesen, sondern erst ein Jahr später in die Schweiz eingereist sind (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Zuvor haben sie in Moldawien gelebt und wurden von einer dafür eigens angestellten Frau -8- fremdbetreut (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Die Eltern haben sie in dieser Zeit lediglich an gelegentlichen Besuchen gesehen (UA act. 16). Allgemein scheint die Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern nicht besonders stark ausgeprägt, haben diese doch in der besonders prägenden Phase ihrer Kindheit schon über längere Zeit vom Beschuldigten und teilweise auch von ihrer Mutter getrennt gelebt. Die jüngste Tochter lebt auch derzeit getrennt von ihren Eltern und ihren Geschwistern in der Türkei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszu- gehen, dass die Kinder noch sehr stark mit der Kultur und den Bräuchen in Moldawien verbunden sind. Diese Verbundenheit zeigt sich auch in sprachlicher Hinsicht: So verfügten die Kinder zum Zeitpunkt des Vorfalls häuslicher Gewalt am 2. September 2021 über keinerlei Deutsch- kenntnisse (MIKA-Akten act. 29 f.). Die Aussage des Beschuldigten, dass die Kinder derzeit fast nur noch Deutsch und kein Moldawisch mehr sprechen, ist schon alleine aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von lediglich rund zweieinhalb Jahren zweifelhaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere aufgrund des starken Bezugs zum Heimatland sowie der geringen Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz, ist es der Ehefrau und den Kindern des Beschuldigten ohne Weiteres zumutbar, diesen bei der Ausreise in sein Heimatland zu begleiten. Der Ehefrau des Beschuldigten steht es – gerade auch mit Blick auf die ehelichen Probleme und Scheidungsabsichten – aber auch frei, mit den Töchtern zusammen in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschuldigten durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten. Die Familie hat auch in der Vergangenheit immer wieder getrennt voneinander gelebt, als der Beschuldigte in verschiedenen Ländern, wie Russland und Tschechien, gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin beschränkten Dauer der Landesverweisung besteht selbst beim (freiwilligen) Verbleib der Familie in der Schweiz keine unzumutbare Härte. 2.4.4. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist auch aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht im eigentlichen Sinne gesellschaftlich und persönlich integriert. Dass er während seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz wirtschaftlich selbstständig war, entspricht grundsätzlich dem Normalfall und wirkt sich nicht besonders positiv aus. Seiner ebenfalls aus Rumänien und Moldawien stammenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ist es ohne Weiteres zumutbar, ihn in sein Heimatland zu begleiten, weshalb eine Landesverweisung nicht zwingend zum Abbruch der gelebten -9- familiären Beziehungen führen wird. Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist entsprechend nicht als besonders hoch zu gewichten. Dies gilt umso mehr, als die Wiedereingliederungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland als gut zu beurteilen sind und er im Übrigen als Angehöriger des EU-Mitgliedstaates Rumänien auch in einem anderen Land einer Arbeit nachgehen könnte. Der Beschuldigte hat sich eines Angriffs schuldig gemacht, wofür er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Der Beschuldigte wollte am 11. Oktober 2020 gemeinsam mit dem Mittäter C. zwei Kollegen eine Lektion erteilen, da diese nicht mit ihnen den Neukauf eines Autos feiern wollten. Aus diesem Anlass und ohne weitere Auseinandersetzung oder Provokation versetzte der Beschuldigte dem ohnehin schon wehrlos auf dem Boden liegenden Opfer H. einen Fusstritt. Mit seinem Angriff beeinträchtigte er die körperliche Integrität und das Sicherheitsgefühl des Opfers, mithin ein hohes Rechtsgut. Besonders ins Gewicht fällt dabei – neben der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten – der geradezu nichtige Anlass der Tat. Mit der begangenen Tat zeigt er, dass er die körperliche Integrität anderer Personen in keiner Weise respektiert und selbst ohne Provokation nicht davor zurückschreckt, Gewalt gegenüber anderen Personen anzuwenden. Zudem wirken sich die weiteren Verurteilungen des Beschuldigten negativ auf seine Legalprognose aus: So verstiess er am 18. April 2020 grob gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und wurde dafür zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Weiter beging er nicht einmal einen Monat später am 8. Mai 2020 eine Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und wurde dafür zu einer Busse verurteilt (MIKA- Akten act. 18). Den Angriff, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, hat er sodann am 11. Oktober 2020 begangen. Aufgrund der Häufigkeit der Straffälligkeit innert kürzester Zeit und der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter bestehen erhebliche Zweifel an seiner Legalbewährung. Dass die Vorinstanz vorliegend die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und auf den Vollzug der Widerrufsstrafe verzichtet hat, kann an den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung nichts ändern, zumal es dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt ist, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen oder die Widerrufsstrafe zu vollziehen. Negativ ins Gewicht fallen ausserdem die Aussagen des Be- schuldigten, wonach er weiterhin jegliche Schuld am Angriff vom 11. Oktober 2020 und an der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 8. Mai 2020 von sich weist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 8 und14). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Es ist zu be- fürchten, dass der innert kürzester Zeit bereits mehrfach strafrechtlich auffällige Beschuldigte wieder straffällig werden wird. Gerade das vorliegende Tatmotiv, namentlich das Fernbleiben des Opfers bei einem - 10 - gesellschaftlichen Anlass nach Brauchtum seines Heimatlandes, zeugt zudem von einer hohen Gewaltbereitschaft und damit von einer erhöhten Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit. Nach dem Gesagten ist von einem hohen öffentlichen Interesse an der Landes- verweisung auszugehen, welches das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Ein persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 2.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger des EU-Staates Rumänien berufen kann, steht einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Wie dargelegt hat sich der Beschuldigte eines Angriffs und damit einer schweren Straftat schuldig gemacht, für die er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Darüber hinaus zeigen auch seine übrigen Verurteilungen, die aufgrund der Häufigkeit innert kurzer Zeit keineswegs zu bagatellisieren sind, dass er Mühe damit hat, sich an die hiesigen Regeln zu halten. Daraus folgt ein hohes Rückfallrisiko, das sich aufgrund seiner erhöhten Gewaltbereitschaft mitunter auch auf besonders hochwertige Rechtsgüter bezieht. Damit liegt eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zur Einschränkung der Rechte des Beschuldigten aus dem FZA sind damit gegeben, zumal das FZA Tätern, die in der Schweiz eine schwere Straftat begangen haben, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.5). 2.6. Zusammenfassend liegt weder ein persönlicher Härtefall vor noch überwiegen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung. Die Landesverweisung ist nach Art. 8 EMRK und dem FZA gerechtfertigt und deshalb mit der Vorinstanz anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als grosse Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. 2.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von - 11 - 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Weiter kommt mit der Vorinstanz eine Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) aufgrund der ru- mänischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. Seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungs- verfahren hat er selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Der frühere amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rouven Brigger, ist für das Berufungsverfahren bis zu seiner Entlassung am 13. Oktober 2022 gestützt auf seine Kostennote, berichtigt um den bei amtlichen Verteidigungen anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00, mit gerundet Fr. 1'050.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren hat er selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 3.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'323.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 12 - zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig. 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Er wird hierfür gemäss Art. 134 StGB und in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 2.2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. Juli 2020 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 70.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. Der Beschuldigte wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'050.00 auszurichten. - 13 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'464.50 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'323.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Züst