8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'422.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'211.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'135.00 auszurichten. Zustellung an: […]