6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Stadt S._____ und des Betreibungsamts S._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. - 25 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'448.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 4'724.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.