und zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 für die Geldstrafe von 240 Tagessätzen im Umfang von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen [in Rechtskraft erwachsen]. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr verlängert. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im SIS ausgeschrieben. 6. 6.1. Die Zivilklage des Betreibungsamts Q._____ wird abgewiesen.