2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren,