Die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung ist gestützt auf die Kostennote seines freigewählten Verteidigers für einen Aufwand von 16.70 Stunden – jedoch bei einem Stundensatz von Fr. 220.00 statt Fr. 330.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) – zuzüglich der diesbezüglich geltend gemachten Auslagen von Fr. 290.50 (reduziert beim Aufwand für Fotokopien, da die Entschädigung pro kopierte Seite gemäss § 13 Abs. 3 AnwT Fr. 0.50 beträgt) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 4'270.00 festzusetzen. Davon ist dem Beschuldigten – unter Vorbehalt der Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO) – die Hälfte, d.h. Fr. 2'135.00, auszurichten.