8.4. 8.4.1. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 2'422.00 (GA act. 31 ff.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Sie ist vom Beschuldigten zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf die Hälfte seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).