Der Beschuldigte wurde lediglich für den Einbruchsdiebstahl vom 5./6. Juni 2019 verurteilt, für den zweiten Vorfall vom 7./8. Juni 2019 wurde - 23 - er hingegen mangels Beweisen freigesprochen. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ist zufolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. Es rechtfertigt sich somit, ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.