8.2. 8.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.2.2. Dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden (siehe Eingabe des früheren amtlichen Verteidigers vom 19. Oktober 2022). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).