Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1.2 freigesprochen und damit einhergehend die Zivilklage des Betreibungsamts Q._____ abgewiesen wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber gutzuheissen und die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre zu erhöhen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).