Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Fragen des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif. Aufgrund fehlender Täterschaft hinsichtlich Anklageziffer 1.2 entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung oder von Schadenersatz, weshalb die Zivilforderung des Betreibungsamts Q._____ abzuweisen ist. - 22 -