Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). In tatsächlicher Hinsicht ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die angeklagten Handlungen zum Nachteil des Betreibungsamts Q._____ begangen hat, weshalb er diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Fragen des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif.