6.5. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren entspricht dem gesetzlichen Minimum, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Vom Beschuldigten geht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus (vgl. BGE 147 IV 340). Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung somit im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Stadt S._____ und des Betreibungsamts S._____ auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 12.3.4).