6.4.4. Nach dem Gesagten liegt weder ein persönlicher Härtefall vor, noch überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz das deutlich höhere öffentliche Interesse an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung aus der Schweiz. Damit sind die die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 21 -