Demgegenüber ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung bzw. Fernhaltung aus der Schweiz, das sein privates Interesse an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr in die Schweiz deutlich überwiegt, auszugehen: Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (zu deren Begriff vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; BGE 139 I 145 E. 2.1; je mit Hinweisen) begründet für sich bereits ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 3.2.1;