Mithin verfügt er weder zu seiner Ehefrau noch zu seinen Töchtern über eine besonders nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne einer eigenen Kernfamilie. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er für die beiden Töchter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Euro 100.00 bezahlen soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Jedenfalls scheint es dem Beschuldigten nach Verbüssung der Freiheitsstrafe für die Dauer der Landesverweisung ohne Weiteres möglich, die Beziehung zu seiner Frau und den Töchtern in - 20 -