Berufungsverhandlung S. 2). Die Ehefrau lebt zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern weiterhin in der Schweiz. Nachdem der Beschuldigte in den Kosovo übersiedelt ist, kann schwerlich von intakten familiären Beziehungen gesprochen werden. Der Beschuldigte lebt inzwischen seit mindestens zehn Monaten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2) getrennt von seiner Frau D._____ (UA act. 17) und seinen beiden Töchtern. Mithin verfügt er weder zu seiner Ehefrau noch zu seinen Töchtern über eine besonders nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne einer eigenen Kernfamilie.