In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ist grundsätzlich die Beziehung zur Ehefrau und den in der Schweiz lebenden gemeinsamen minderjährigen Kindern relevant. Die blosse Anwesenheit eines Ehepartners und von Kindern in der Schweiz genügt indes nicht, erforderlich ist vielmehr eine gelebte Beziehung. Der Beschuldigte lebt – wie bereits erwähnt – nunmehr getrennt von seiner Ehefrau und den Kindern. Ob ein Eheschutzverfahren bereits in die Wege geleitet wurde, ist nicht bekannt (Protokoll der