geblieben sind. Er hat im Kosovo eine Firma übernommen und sich als Geschäftsführer eingesetzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten bis zu seiner Ausreise ist nicht über das hinausgegangen, was in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu erwarten gewesen ist. Er verfügte über keine Ausbildung und war während seinem Aufenthalt in der Schweiz u.a. für eine längere Zeit arbeitslos (GA 59 f.). Zu berücksichtigen sind weiter die hohen Schulden; der vierseitige Betreibungsregisterauszug (UA act. 26 f.) weist Schulden, hauptsächlich öffentliche Abgaben wie - 19 -