5.12. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die Übertretung (Ungehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahrens) in der Höhe von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, wurde nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). - 18 -