Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr zu verlängern und der Beschuldigte zu verwarnen. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer Verteidigung S. 16), können die verschiedenen Ersatzmassnahmen nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ angeordnet werden, geht es doch darum, dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und so die Legalprognose zu verbessern (ACHERMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 11 zu Art. 46 StGB; BGE 98 IV 76 E. 1).