Es bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, da er trotz Vorstrafen ein grosses Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung offenbart und insbesondere noch während laufender Probezeit erneut delinquiert hat. Entsprechend ist mit der Vorinstanz die Probezeit von 4 Jahren um 1 Jahr zu verlängern und der Beschuldigte zu verwarnen.